Aktive Bürgergemeinschaft Schwieberdingen e.V.

Aus dem Gemeinderat:

Bebauungsplan "Gewerbegebiet nördlich der B10 - Markgröninger Straße II"

Einführung / Überblick

 

Im nachfolgenden Bild ist der Bebauungsplan angezeigt. Es handelt sich um einen bestehenden Bebauungsplan aus dem Jahre 1994 der bzgl. der Reduzierung von Vergnügungsstätten überarbeitet werden soll.

Die gestrichelte schwarze Linie umgrenzt den Gültigkeitsbereich. Die roten Flächen stellen die Gebiete dar, in denen Vergnügungsstätten nicht mehr generell zugelassen werden sollen. Die blauen Markierungen stellen bereits überplante Bereiche dar, wo keine Vergnügungsstätten zulässig sind. In allen anderen Gebieten seien Vergnügungsstätten ebenso unzulässig. Die gelben Linien stellen eine bisher nicht realisierte Straße dar, welche den nach Norden verlegten Laiblinger Weg anbinden soll.

Der Plan entstand basierend auf den Unterlagen des Gemeinderats.

Übersicht zum Bebauungsplan (Bildquelle: Karte basierend auf OpenStreetMap Deutschland, © OpenStreetMap-Mitwirkende)

31.10.2018: Bericht in Schwieberdinger Nachrichten

 

Lesen Sie den Beitrag der ABG-Fraktion in den Schwieberdinger Nachrichten Nr. 44/2018 mit einer Stellungnahme zur Änderung des Bebauungsplans zum Gewerbegebiet und der Erlassung einer Veränderungssperre. Beide Themen wurden in der Gemeinderatssitzung am 24.10.2018 behandelt.

 

Folgen Sie dem Link (zum PDF): https://www.abg-schwieberdingen.de/...

Oder gehen Sie in die Rubrik Veröffentlichungen 2018

24.10.2018: Öffentliche Gemeinderatssitzung

 

Veränderungssperre – Satzungsbeschluss

 

Beigeordneter Müller führte kurz in den Tagesordnungspunkt ein. Die Veränderungssperre gilt für die Erstellung des Bebauungsplans "Gewerbegebiet nördlich der B10 - Markgröninger Straße II" und soll die Zielsetzung des Bebauungsplans unterstützen. Ausnahmen könnten angefragt werden. Es sollen für bauliche Aktivitäten, welche nicht in Zusammenhang mit Vergnügungsstätten stehen, keine Hemmnisse geben.

 

Anbei noch der Sachvortrag und Begründung aus der Vorlage des Gemeinderats:
Um die Änderung des Bebauungsplanes zu sichern, soll gemäß § 16 BauGB i. V. m. § 14 BauGB eine Satzung über eine Veränderungssperre erlassen werden. Während des Bauleitverfahrens für den Bebauungsplan "Gewerbegebiet nördlich der B10 - Markgröninger Straße II" sollen keine wesentlichen Veränderungen entstehen, die eine städtebauliche Ordnung der betroffenen Gewerbegebiete weiter erschweren. Der (räumliche) Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes.

 

Der Text der Satzung ist nachfolgend wiedergegeben:

Satzung der Gemeinde Schwieberdingen vom 24.10.2018 über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan "Gewerbegebiet nördlich der B10 - Markgröninger Straße II"

 

Auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. 1 S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG II vom 30.6.2017 (BGBl. 1 S. 2193, und des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. 698), zuletzt durch Art. 1 G zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften vom 19.6.2018 (GBI. S. 221), hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwieberdingen in seiner Sitzung am 24.10.2018 die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gewerbegebiet nördlich der B 10 - Markgröninger Straße II als Satzung beschlossen

 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

 

§ 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind
    a. Vorhaben die die Errichtung Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
    b. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind nicht vorgenommen werden

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Schwieberdingen in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 1 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

 

Weitere Details, die Satzung zur Veränderungssperrung und der Plan zur Kennzeichnung des Geltungsgebiets des Bebauungsplans finden sich in den Unterlagen des Gemeinderats ab S.35 --> hier (Link auf die Schwieberdinger Homepage).
 

Fragen der Gemeinderäte

Es ergab sich eine recht umfangreiche Diskussion zum Thema.

 

(ABG) Gemeinderat Streit fragte an, weshalb die Veränderungssperre über den gesamten Bereich des Bebauungsplans gelten solle und nicht nur für die Flächen, welche auf Grund der angedachten Änderung wegen der Vergnügungsstätten rot eingezeichnet sind. Die Veränderungssperre würde doch nur für die betroffenen Gebiete ausreichen. Warum will man das gesamte Gebiet beschränken?
Ein bei der Sitzung anwesender juristischer Berater gab an, dass eine Beschränkung auf die die Areale mit den Vergnügungsstätten beschränkt werden könnte. Das sei aber nicht die Zielsetzung der Gemeinde. Man würde sich hier selbst einschränken.

 

(FDP) Es muss dann jeder bei der Gemeinde anfragen, ob er bauen, abreisen oder was verändern darf auch unabhängig von Anfragen Vergnügungsstätten betreffend?
Herr Müller bestätigte dies. Man wolle sich damit den Handlungsspielraum der Gemeinde sichern. Man wolle den Rechtsrahmen einhalten, Vergnügungsstätten nicht mehr generell zuzulassen.
Nachfrage: Es müssen jetzt aber alle Vorhaben bei der Gemeinde angefragt werden?
Der juristische Berater gab an, dass das dann nach dem BauGB so sei. Herr Müller bestätigte, dass alle Veränderungen im baurechtlichen Sinne dann anzufragen seien.
Nachfrage: Warum braucht man dann noch eine Veränderungssperre, wenn das alles schon vom BauGB geregelt ist?
Herr Müller gab an, dass der neue Bebauungsplan ein Ziel verfolgt, was man in 2 Jahren mit der Erstellung des Bebauungsplans erreichen will. Die Erarbeitung des Bebauungsplans gilt es zu schützen.
Nachsatz: Außer bei Spielhallen gibt es kein Bedarf das Verfahren zu verlängern.
Herr Müller entgegnete, dass der Gemeinderat Anfragen im gesetzlichen Rechtsrahmen entscheiden müsse.

 

(ABG) Gemeinderat Streit frage an, ob es bei der Bebauungsplanänderung nur um Änderungen für die roten Bereiche ginge.
Das wurde bejaht.
Nachfrage: Dann geht es nicht, die Veränderungssperre über das notwendige Maß hinaus zu beschießen.
Aus den Reihen der CDU Fraktion wurde angefügt, dass bauliche Veränderungen auch heute schon über den AUT laufen. Die Veränderungssperre ändere daran nichts. Der Gemeinderat sei immer eingebunden, das Verfahren sei immer das Gleiche.

 

(ABG) Gemeinderat Schachermeier fragte nochmals nach, warum man sich dann nicht nur auf die Areale mit den Vergnügungsstätten beziehen könne.
Der juristische Berater gab an, dass man sich damit nur selbst beschränken würde
Aus den Reihen der CDU-Fraktion wurde nachgefragt, was den der Hintergrund der Diskussion sei.
Gemeinderat Schachermeier gab an, dass man sich nur auf die Vergnügungsstätten beschränken solle.

 

Es schaltete sich ein Gemeinderat der FWV-Fraktion ein und fügte hinzu, dass man das Gewerbegebiet doch näher an uns heranbringen wolle. Die Veränderungssperre gäbe die Luft, das Gebiet nach unseren Ideen in die Zukunft zu führen. Der Dorn im Auge seien die Vergnügungsstätten, deren Anzahl man nicht weiter erweitern wolle. Die Industrie würde nicht eingeschränkt werden. Man verstehe die Fragen nicht.
Gemeinderätin Reinold erwiderte, dass dafür ja gerade die Sitzungen da seien, um die Themen zu besprechen. Es sei klar, dass die Sache mit den Vergnügungsstätten eingeschränkt werden müsse. Da man aber eh in Bauanfragen involviert ist, bräuchte man keine Veränderungssperre über den gesamten Bereich.
Herr Müller gab an, dass man sich gerade auf der Wegstrecke befinde einen neuen Bebauungsplan zu erstellen. Im Bebauungsplanänderungsverfahren gäbe es die Möglichkeit einer Veränderungssperre.
Aus den Reihen der CDU-Fraktion wurde hinzugefügt, dass das nicht die erste Veränderungssperre sei. Man mache das schon immer so.
Von Seiten der FWV-Fraktion gab es die Aussage, dass man sich nichts vergeben würde. Es bestünden mit der Veränderungssperre die Möglichkeit, das Gebiet neu zu ordnen und zwar nach den Vorstellungen des Gemeinderats.

 

(ABG) Gemeinderat Streit empfindet die Veränderungssperre über den kompletten Bereich des Bebauungsplans als untergeschoben. Man habe bisher und in den Vorbesprechungen immer nur von den Vergnügungsstätten gesprochen. Dass das Auswirkungen auf das gesamte Gebiet hat, war so nicht bekannt.
Herr Müller gab an, dass man nicht unterschieben wolle. Das Verfahren einer Bebauungsplanänderung werde immer so gemacht. Der Gemeinderat hat ja den Einfluss im laufenden Prozess die Richtung zu ändern. Die heute entstehende Diskussion sei neu.
Aus den Reihen der CDU-Fraktion wurde angefügt, dass es schräg sei, der Verwaltung was zu unterstellen. Es sei im AUT alles vorbesprochen worden.
Gemeinderat Schachermeier gab an, dass genau dort der Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht umfänglich dargestellt wurde.

 

Beigeordneter Müller versuchte die Diskussion zusammenzuführen. Was alle eint, sei die Zielsetzung der Bebauungsplanänderung die Vergnügungsstätten einzuschränken. Auf den Vorschlag den Geltungsbereich der Veränderungssperre einzuschränken wurde nicht eingegangen, da der Vorschlag der Verwaltung weitreichender sei und über diesen Vorschlag sowieso abzustimmen sei.

 

Abstimmung

 

Also wurde abschließend über den Beschlussvorschlag der Gemeinde abgestimmt.

 

Beschlussvorschlag:
 

Die als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan "Gewerbegebiet nördlich der BIO - Markgröninger Straße II" wird gemäß § 16 BauGB i. V. m. § 14 BauGB als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes (vgl. dazu Abgrenzungsplan in Anlage).

 

Dem Beschlussvorschlag wurde bei 5 Gegenstimmen (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, ABG-Fraktion) mehrheitlich zugestimmt.

24.10.2018: Öffentliche Gemeinderatssitzung

 

Bebauungsplan "Gewerbegebiet nördlich der B10 - Markgröninger Straße II" – Aufstellungsbeschluss

 

Frau Frech führte in den Tagesordnungspunkt ein. In dem im Plan (Der Plan ist unten im Link zur Vorlage enthalten) rot eingezeichneten Flächen seien derzeit Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Dieser Zustand solle aufgehoben werden. Entsprechen der Gesetzgebung (BaugNVO) sollen Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig sein. Würde man diese Regelung nicht aufgreifen könnte es zu einer Häufung von Vergnügungsstätten kommen, was nicht dem Ziel des Gewerbegebiets entspräche. Die Im Plan blau eingezeichneten Flächen seien bereits überplant. Dort sind Vergnügungsstätten gänzlich ausgeschlossen und daher von der geplanten Änderung unberührt.

 

Beigeordneter Müller, der die heutige Sitzung in Vertretung von Bürgermeister Lauxmann leitete, dankte den Ausführungen von Fr. Frech. Die Änderung des Bebauungsplans sei notwendig, um eine Rückführung auf die Regelung des §8 Abs 3 BauNVO durchzuführen. Die ursprüngliche Zielsetzung aus dem Jahre 1994 mit einer Konzentrierung möglicher Vergnügungsstätten in den ausgewiesenen Gebieten sie heutzutage sowieso nicht mehr umsetzbar, da zwischenzeitlich Regelungen gelten, welche einen Abstand von 500 zwischen Verschiedenen Vergnügungsstätten fordern. Der AUT hat dieses Thema bereits vorberaten und eine Änderung empfohlen.

 

Weitere Details und ein Plan zur Kennzeichnung des Geltungsgebiets des Bebauungsplans finden sich in den Unterlagen des Gemeinderats ab S.32 --> hier (Link auf die Schwieberdinger Homepage).
Der Gesetzestext §8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gibt es -->
hier.
 

Aus der Vorlage des Gemeinderats hier noch der Textteil mit dem Sachvortrag und Begründung:
Die Gemeinde Schwieberdingen möchte den Bebauungsplan "Gewerbegebiet nördlich der B10 / Markgröninger Straße" aus dem Jahr 1994 ändern. Die Festsetzung A.I.2.2 soll hinsichtlich der Gewerbegebiete GE 1, 3, 6-7 und 9-11 aufgehoben werden, damit Vergnügungsstätten in den Gewerbegebieten 1, 3, 6-7 und 9-11 nicht mehr allgemein zulässig sind, sondern wie von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO vorgesehen, nur noch ausnahmsweise (im Abgrenzungsplan in der Anlage rot dargestellt). Die Gewerbegebiete GE 2, 4 und 5 sollen nicht Gegenstand der Änderung des Bebauungsplanes sein Diese Bereiche wurden bereits durch den Bebauungsplan Lange Furche aus dem Jahr 1997 überplant (im Abgrenzungsplan in der Anlage blau dargestellt). Gemäß den textlichen Festsetzungen 1.1.4 des Bebauungsplanes Lange Furche sind Vergnügungsstätten in den Gewerbegebieten GE 2 4 und 5 nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO vollständig ausgeschlossen.

 

Die Gründe, die die Gemeinde im Jahr 1994 veranlasste, Vergnügungsstätten als allgemein zulässig festzusetzen, sind zwischenzeitlich entfallen. Zudem hat die tatsächliche Entwicklung in Teilen des Plangebietes gezeigt, dass die Festsetzung zu einer Häufung von Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet führen kann, mit Konsequenz, dass die Verfügbarkeit von Flächen für das produzierende Gewerbe im Plangebiet eingeschränkt wird. Diese städtebauliche Fehlentwicklung möchte die Gemeinde Schwieberdingen beheben.

  • Gemäß 8.2.4 der Planbegründung sollten mit der Festsetzung A.1.2.2 Vergnügungsstätten in den Gewerbegebieten GE 1-7 und 9-11 konzentriert werden, um deren Ausschluss in anderen Bereichen zu rechtfertigen. Denn Vergnügungsstätten - so die Planbegründung aus dem Jahr 1994 - seien in anderen Teilen des Gemeindegebietes aus städtebaulichen Gründen unzulässig. Ein genereller Ausschluss von Vergnügungsstätten im gesamten Gemeindegebiet sei aber ebenso unzulässig. Vergnügungsstätten seien mithin in den Gewerbegebieten GE 1-7 und 9-11 zu konzentrieren, weil ihnen dort keine städtebaulichen Gründe entgegenstünden.
  • In einzelnen von der Festsetzung A.1.2.2. betroffenen Gewerbegebieten (GE 10 und GE 11) kam es allerdings zu einer Häufung von-größeren Veranstaltungssälen (mindestens 392 Sitzplatze) also von Vergnügungsstätten i. S v § 8 Abs 3 Nr. 3 BauNVO Für die Errichtung eines weiteren Veranstaltungssaals (420 Sitzplätze) wurde am 25. Juli 2018 vom Landratsamt Ludwigsburg ein Bauvorbescheid erteilt. Nach dem Bauvorbescheid ist die Errichtung des Veranstaltungssaales im Gewerbegebiet GE 10 bauplanungsrechtlich zulässig. Zudem wird im Gewerbegebiet 10 in der Daimlerstraße 22 eine Spielhalle betreiben. Zwar ist die hierfür erforderliche Spielhallenerlaubnis aktuell aufgrund eines Verstoßes gegen das Abstandsgebotes (vgl. § 42 Abs. 1 LGIG) Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Bis gerichtlich feststeht, dass der Spielhallenbetrieb in der Daimlerstraße 22 unzulässig ist tragt jedoch auch die Spielhalle zu einer Häufung von Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet GE 10 bei. Eine Massierung von Vergnügungsstätten kann sich aber nachtteilig auf die Zweckbestimmung des Gewerbegebietes auswirken, indem die entsprechenden Grundstücke für Produktionsbetriebe nicht mehr zur Verfügung stehen. Vergnügungsstätten sind zudem geeignet, das vorhandene produzierende Gewerbe zu beeinträchtigen und dessen Ausübung zu erschweren
  • Vor diesem- Hintergrund- beabsichtigt die Gemeinde Schwieberdingen bezüglich der Gewerbegebiete GE 1 3 6-7 und 9-11 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gewerbegebiet nördlich der B10 Markgröninger Straße" die Festsetzung unter A.1.2.2 zurückzunehmen, und zwar auch hinsichtlich solcher Gewerbegebiete, bei denen sich bis dato tatsächlich (noch) keine Massierung von Vergnügungsstätten herausgebildet hat. Es sollte nicht zugewartet werden bis planerische Maßnahmen zur städtebaulichen Problembewältigung unausweichlich geworden sind Dies gilt umso mehr als mit dem Wegfall der textlichen Festsetzung A.1.2.2  lediglich die von § 8 Abs 3 Nr. 3 BauNVO vorgesehene typisierte Funktion eines Gewerbegebietes wiederhergestellt wird. Dabei hat die Ausnahmeregelung des § 8 Abs 3 Nr. 3 BauNVO sowohl die Interessen der Betreiber produzierenden Gewerbes als auch jene der Betreiber von Vergnügungsstätten im Blick und ermöglicht dadurch eine ausgewogene Lösung des Nutzungskonflikts im Einzelfall.
  • Schließlich ist zu beachten, dass sich die mit der Festsetzung A.1.2.2 im Jahr 1994 angestrebte Konzentration von Vergnügungsstatten in den Gewerbegebieten GE 1 3 6-7 und 9-11 bei Spielhallen, einem der in der Praxis häufig vorkommenden Vergnügungsstättentyps, ohnehin nicht mehr erreichen lässt, jedenfalls nicht in gleicher Weise. Dies veranschaulicht etwa das bezüglich der Spielhalle in der Daimlerstraße 22 im Hinblick auf Abstandsgebot anhängige Gerichtsverfahren Gemäß dem im Jahr 2012 eingeführten Abstandsgebot müssen Spielhallen nunmehr untereinander einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie haben, vgl. § 42 Abs 1 LGIüG.

Die Häufung der Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet sowie die Änderung des Bebauungsplans wurden in der nichtöffentlichen Sitzung des ALT am 25.07.2018 vorberaten. Der Ausschuss befürwortet diese Änderung.

 

Fragen der Gemeinderäte

 

(ABG) Gemeinderat Streit bemerkte, dass die im Textteil genannten Gebiete GE 1, 3, 6-7 und 9-11 im Plan nicht direkt ersichtlich/zugeordnet sind.
Frau Frech gab an, dass es sich um die roten Gebiete handelt. Eine direkte Zuordnung der Ziffer befindet sich nicht im Plan.

 

(ABG) Gemeinderat Streit sprach eine im Plan eingezeichnete Straße an, die es in Realität nicht gibt. Warum ist diese Straße auf dem auf dem Plan drauf?
Herr Müller gab an, dass es sich bei der Straße um eine angedachte Straße handle. Es war angedacht, den Laiblinger weiter nach Norden zu legen. Die im Plan eingezeichnete Straße wäre der Zubringer zum neuen Laiblinger Weg. Es ist richtig, dass es diese Straße heute noch nicht gibt, es war aber mal so angedacht.

 

(ABG) Gemeinderätin Reinold fragte nach dem roten Gebiet neben der nicht vorhandenen Straße. Warum schützt man dieses Gebiet, wo heute teilweise ein Parkplatz drauf ist?
Herr Müller gab an, dass der Plan und die Flächenzuordnung dem damaligen Planungsstand entsprechen. Gemeinderat Birkhold fügte hinzu, dass es einmal angedacht war, neben der neuen Straße zum nördlichen Laiblinger Weg ein Parkplatz entstünde, der dem bestehenden Gebäude zugeordnet würde. Den damaligen Bebauungsplan hatte man mal so beschlossen, er wurde an dieser Stelle aber nicht umgesetzt.

 

(FWV) Was geht in den weißen Flächen bezüglich Vergnügungsstätten? Am nördlichen Rand ist beispielsweise das bestehende Hotel in einer Weißen Fläche.
Frau Frech gab an, dass es sich bei den weißen Flächen um reine Industriegebiete handle. Vergnügungsstätten seien dort unzulässig.

 

(FDP) Unter welchen Bedingungen kann man künftig noch Spielcasinos eröffnen?
Frau Frech gab an, dass das nur noch ausnahmsweise in den rot eingezeichneten Arealen ginge. Der Gebietscharakter des Industriegebiets soll erhalten bleiben. In den südlichen Arealen wird es künftig eher unwahrscheinlicher sein, dass sich Vergnügungsstätten ansiedeln. Dort gibt es bereits mehrere Stätten. In den nördlichen Arealen wäre es eher möglich. Beigeordneter Müller fügte hinzu, dass die Hürde höher gelegt sei.

 

(ABG) Gemeinderat Streit frage an, unter welchen Bedingungen das Spielcasino neben der Tankstelle genehmigt werden konnte, denn es liegt nicht in einem roten Gebiet, wo Spielcasinos möglich gewesen wären.
Es konnte hierzu spontan keine Antwort angegeben werden. Eine Antwort wird nachgereicht.

 

Abstimmung

 

Abschließend wurde über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:

 

Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet nördlich der B10 - Markgröninger Straße" wird durch den Bebauungsplan "Gewerbegebiet nördlich der B10 - Markgröninger Straße II" geändert. Die Festsetzung A.I.2.2 wird hinsichtlich der Gewerbegebiete GE 1, 3, 6-7 und 9-11 (siehe Abgrenzungsplan in Anlage) aufgehoben. Infolgedessen sind Vergnügungsstätten in den Gewerbegebieten GE 1, 3, 6-7 und 9- 11 nicht mehr allgemein zulässig, sondern wie von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (gesetzlich) vorgesehen, nur noch ausnahmsweise.

 

Mit der Änderung des Bebauungsplans werden insbesondere die folgenden Ziele verfolgt:

  • Sicherung künftiger Entfaltungsmöglichkeiten des produzierenden Gewerbes und
  • Vermeidung von Nutzungskonflikten zwischen bestehenden produzierenden Gewerbebetrieben und Vergnügungsstätten

 

Dem Beschlussvorschlag wurde bei zwei Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt.

Nächste Termine

Mi. 03.07.2024  18:30 Uhr

Öfftl. Sitzung Ausschuss Umwelt Technik

Rathaus Ratssaal

Mi. 03.07.2024  19:00 Uhr

Öfftl. Gemeinderatssitzung

Rathaus Ratssaal

Mo. 15.07.2024  19:00 Uhr

ABG-Jedermann Treffen

Mehrzweckraum im Rathaus

Mi. 17.07.2024  19:00 Uhr

Öfftl. Gemeinderatssitzung

Rathaus Ratssaal

Mi. 11.09.2024  18:30 Uhr

Öfftl. Sitzung Ausschuss Umwelt Technik

Rathaus Ratssaal

Mi. 25.09.2024  19:00 Uhr

Öfftl. Gemeinderatssitzung

Rathaus Ratssaal

Mi. 30.09.2024  19:00 Uhr

Öfftl. Sitzung Gemeindeverwaltungsverband

Hemmingen, Sitzungssaal Rathaus

Besucherzähler

I mog Schwieberdinga saubr! 2019

Baustellenbilder satt ...

Neue Glemstalbrücke zwischen Bahnhofstraße und Herrenwiesenweg
Sanierung der Ortsdurchfahrt: Bauabschnitt 7
Sanierung der Glemstalhaltestelle

ABG Jahrbuch 2017

Druckversion | Sitemap
© Aktive Bürgergemeinschaft Schwieberdingen e.V.
Werden auch Sie aktiv!